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Artikel 2 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 2

Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

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