Artikel 9
(1) Die zuständigen Organe leisten einander Amtshilfe, insbesondere
- 1. bei der Ermittlung des Aufenthaltes
- a) von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie
- b) von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,
- c) von abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind,
- d) von Minderjährigen auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten oder von abgängigen Geisteskranken.
- 2. durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren sowie an der Identifizierung unbekannter Leichen,
- 3. bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich derer der Verdacht besteht, daß an ihnen oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.
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