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Artikel 10 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 10

Die zuständigen Organe werden einander über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann, informieren, insbesondere über:

  1. 1. die Vorbereitung strafbarer Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates,
  2. 2. die beabsichtigte oder erfolgte Ausreise besonders gefährlicher Täter in das Hoheitsgebiet des anderen Staates sowie ihre Vorgangsweise bei der Begehung strafbarer Handlungen.

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