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Artikel 8 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 8

Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

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