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Artikel 7 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 7

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.

(2) Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.

(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.

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