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Artikel 6 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 6

In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Volksrepublik Polen.

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