Artikel 5
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch dann nicht aufgenommen, sofern
- 1. die Bestimmungen der Verträge zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) und über die Auslieferung **) vom 27. Feber 1978 anwendbar sind,
- 2. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
- 3. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
- 4. sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht auf Handlungen bezieht, die ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen) darstellen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980
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