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Artikel 11 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 11

Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9 und 10 können Vertreter der zuständigen Organe nach hergestelltem Einvernehmen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein. Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

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