§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Gesetzesnummer
10002802
Dokumentnummer
NOR12034215
alte Dokumentnummer
N2198717492R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)