§ 1.
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und 24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge, wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Gesetzesnummer
10002802
Dokumentnummer
NOR12034214
alte Dokumentnummer
N2198717491R
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