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§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Gesetzesnummer

10002802

Dokumentnummer

NOR12034215

alte Dokumentnummer

N2198717492R

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