Wohnsitz, Aufenthalt
Artikel 3
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wohnsitz, Aufenthalt
Artikel 3
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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