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Artikel 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit

Artikel 4

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

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