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Artikel 3 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Wohnsitz, Aufenthalt

Artikel 3

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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