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Artikel 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Recht des Verurteilten

Artikel 2

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.

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