Bewilligung
Artikel 16
Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
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