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Artikel 15 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

TEIL II

ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER VOLLZIEHUNG

Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ersuchen.

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