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Artikel 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Zustimmung des Verurteilten

Artikel 14

(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt hat.

(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.

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