Artikel 9
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates dessen Gerichte für die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig sind. Das gleiche gilt, wenn im ersuchten Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates oder eines Schiedsgerichtes anerkannt werden muß.
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