vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Umfang der Prüfung

Artikel 10

(1) Eine Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob die in den vorangehenden Artikeln enthaltenen Erfordernisse erfüllt sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.

(2) Das Gericht des ersuchten Staates, bei dem die Anerkennung der Entscheidung beantragt wird, ist bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates gemäß diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat. Dies gilt nicht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren im Entscheidungsstaat nicht eingelassen hatte, außer es wurde ihm nach den Feststellungen des Gerichtes das das Verfahren einleitende Schriftstück dort zu eigenen Handen zugestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte