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Artikel 21 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Kündigung

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 21. Mai 1984 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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