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Artikel 1 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

I. Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten über Rechtsverhältnisse des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Als Entscheidung im Sinn dieses Abkommens gilt auch eine einstweilige Verfügung.

(3) Das Abkommen ist nicht anzuwenden:

  1. a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts, des Erbrechts und auf Entscheidungen, in welchen über die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person als Hauptfrage abgesprochen wird;
  2. b) auf Entscheidungen über die Bildung, das Bestehen oder die Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, über ihre Satzungen oder über die Befugnisse ihrer Organe;
  3. c) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners;
  4. d) auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden;
  5. e) auf Entscheidungen über die Wirksamkeit oder die Auslegung arbeitsrechtlicher Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen.

(4) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen einschließlich solcher des norwegischen Justizministeriums oder eines Landeshauptmanns (fylkesmann) und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Auf Bruchteilstitel nach § 10a der österreichischen Exekutionsordnung ist es jedoch nicht anzuwenden.

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