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Artikel 16 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Vollstreckbare Urkunden

Artikel 16

(1) Die in Österreich errichteten und vollstreckbaren Notariatsakte werden in Norwegen vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht.

(2) Folgende in Norwegen errichteten und vollstreckbaren Urkunden werden in Österreich vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht:

  1. a) Schuldscheine (gjeldsbrev), die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten und in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, sofern die Unterschrift des Schuldners durch eine Behörde oder durch einen öffentlichen Notar beglaubigt worden ist;
  2. b) die im Rahmen eines Strafverfahrens von einer Strafverfolgungsbehörde erlassenen Aufträge (forelegg) an den Beschuldigten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme als Entschädigung an den durch die strafbare Handlung Geschädigten, sofern sich der Beschuldigte zu dieser Zahlung schriftlich bereit erklärt hat.

(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

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