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Artikel 14 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 14

Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, eine Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.

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