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Artikel 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 15

Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.

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