Artikel 15
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 15
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)