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Artikel 10 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 10

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

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