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Artikel 11 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 11

(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob nicht einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.

(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.

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