Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034030
alte Dokumentnummer
N2198524505S
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