TEIL V
ANDERE ÜBEREINKÜNFTE
Artikel 19
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034031
alte Dokumentnummer
N2198524506S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)