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Artikel 19 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

TEIL V

ANDERE ÜBEREINKÜNFTE

Artikel 19

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034031

alte Dokumentnummer

N2198524506S

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