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Artikel 18 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.

Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034030

alte Dokumentnummer

N2198524505S

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