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Artikel 17 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Vorbehalte nach diesem Artikel haben Großbritannien, Norwegen, Schweden, die Schweiz und Spanien erklärt. Österreich hat seinen zunächst erklärten Vorbehalt wieder zurückgezogen (BGBl. Nr. 407/1990).

TEIL IV

VORBEHALTE

Artikel 17

(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, daß in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden.

Vorbehalte nach diesem Artikel haben Großbritannien, Norwegen,

Schweden, die Schweiz und Spanien erklärt. Österreich hat seinen

zunächst erklärten Vorbehalt wieder zurückgezogen (BGBl. Nr.

407/1990).

Schlagworte

Versagungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034029

alte Dokumentnummer

N2198524504S

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