§ 33.
(1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu acht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 617/1983, Art. III Z 1)
(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986;
2. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40108929
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