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§ 14 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 14.

Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zuzustellen.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108919

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