§ 14 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 14.

Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.