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§ 15 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

zu Abs. 2: zur Urkunde vgl. § 4 Abs. 1

Aberkennung der Befugnis

§ 15.

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.

(2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

zu Abs. 2: zur Urkunde vgl. § 4 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033908

alte Dokumentnummer

N2198517508R

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