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§ 16 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers Gemeinsame Bestimmungen

§ 16

(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

  1. 1. die Durchführung
  1. a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
  2. b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
  1. 2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  2. 3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  3. 4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  4. 5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  5. 6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;
  6. 7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

  1. 1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)

  1. 3. die Erledigung von Beschwerden;
  2. 4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
  3. 5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
  4. 6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

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