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Art. 1 § 28 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28.

Zahlungspflichtig sind:

  1. 1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. 2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. 3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. 4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
  5. 5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
  6. 6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
  7. 7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
  1. 9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  2. 10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  3. 11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40254324

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