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Art. 1 § 26b GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b.

(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
  2. 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
  3. 3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
  2. 2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Übermittlungsstelle, Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40248542

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