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Artikel 13 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen berührt nicht

  1. (a) die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die die beiden Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln,
  2. (b) die Bestimmungen des inneren Rechtes eines der beiden Vertragsstaaten, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(2) Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.

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