Artikel 12
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn
(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und
(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 lit. a, b oder c vorliegt.
(2) Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.
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