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Artikel 11 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 11

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie – ausgenommen bei einem schwedischen Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande) – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

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