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Artikel X Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel X

(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.

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