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Artikel XI Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel XI

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.

(2) Um die vorläufige Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person zurückgegeben.

(3) Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthalts in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.

(4) Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

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