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Artikel IX Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel IX

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu umfassen.

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