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Artikel 11 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 11

Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.

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