vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 10

Zwischen den zuständigen Stellen werden in regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens zu besprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)