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Artikel 4 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 4

Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.

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