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Artikel 5 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 5

Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus der Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder aus der Anwendung des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens ergeben, erfolgen in übereinstimmung mit der in jedem der Vertragschließenden Teile jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung, jedoch können auf Wunsch des jeweils Berechtigten auch Zahlungen und Verrechnungen in nationaler Währung des Vertragschließenden Teils erfolgen, der die Zahlung vornimmt.

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