Artikel 1
Jeder Vertragschließende Teil:
- a) ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
- b) ermutigt die Einbeziehung der dramatischen, musikdramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der Theater und in die Programme der Musikensembles und der Solisten des eigenen Landes.
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