§ 0
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983
Inkrafttretensdatum
01.10.1983
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994), Ukraine (BGBl. Nr. 291/1996).
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
StF: BGBl. Nr. 424/1983 (NR: GP XV RV 1105 AB 1424 S. 146 . BR: AB 2667 S. 432 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 am 1. Oktober 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,
entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, in ihrem gesamten Umfang durchzuführen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und der kulturelle Austausch die bessere gegenseitige Verständigung zwischen den Völkern fördern und zur Festigung der Verbindungen zwischen den Staaten beitragen,
eingedenk der Bestimmungen des Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968, *) insbesondere seines Artikel I,
im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gegenseitigen Austausches kultureller Werte durch die Benützung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst weiter auszubauen,
vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952, *) dem beide Vertragschließenden Teile angehören, den gegenseitigen Schutz der Rechte der Urheber zu regeln,
übereingekommen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Unterschriften der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1957
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)